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AGB´S

§ 1 Geltungsbereich

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur munixxhochzwei, Inhaber Florian Söllner (nachfolgend als “Munixxhochzwei” bezeichnet) gelten in ihrer jeweils aktuell gültigen Fassung für sämtliche Kostenvoranschläge, Rechnungen, Aufträge, Lieferungen, Leistungen, Projekte und sonstigen Arbeiten von Munixxhochzwei. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur dann Anwendung, wenn sie den allgemeinen Geschäftsbedingungen von munixxhochzwei nicht widersprechen.

§ 2 Auftragsgegenstand/Auftragserteilung

  1. Munixxhochzwei erbringt Leistungen in den Bereichen (Marketing, Grafik & Design, Pressearbeit & PR, Filmproduktion, Webdesign, Onlinemarketing, Social Media, Eventmarketing (Veranstaltungen), Consulting und Logistik. Eine detaillierte Beschreibung der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen und Projekte ergibt sich aus dem zwischen den Parteien vereinbarten Auftrag (Angebot) inklusive Anlagen, hierbei insbesondere auch aus Ausschreibungsunterlagen, separaten Briefings und/oder Leistungsbeschreibungen. Munixxhochzwei wird dem Kunden im Rahmen des Auftragsangebotes in der Regel einen schriftlichen Kostenvoranschlag (Angebot) zur Verfügung stellen. Dies gilt nicht, wenn ein separater Agenturvertrag mit fester oder unbestimmter Laufzeit geschlossen wurde.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen Munixxhochzwei und dem Kunden hinsichtlich eines Auftrags getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  3. Über mündlich oder fernmündlich erteilte Briefings, Leistungsbeschreibungen oder Aufträge des Kunden wird Munixxhochzwei ein kurzes schriftliches Bestätigungsschreiben über den Inhalt des Gesprächs (sog. Re-Briefing) erstellen und dem Kunden innerhalb von 12 Werktagen nach Mitteilung per Post oder per E-Mail zur Verfügung stellen. Der Inhalt des Re-Briefings ist vom Kunden binnen 5 Werktagen schriftlich per E-Mail oder Post zu bestätigen. Mit Bestätigung des Kunden ist der Inhalt des Re-Briefings verbindlicher Bestandteil des Auftrags. Ist der Kunde Kaufmann, gilt der Inhalt des Re-Briefings als bestätigt, wenn er nicht dem Re-Briefing ganz oder teilweise innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang des Re-Briefings widerspricht.

§ 2 Abs. 2 und 3 gelten auch für schriftlich, per Mail oder in Ausnahmefällen auch telefonisch erteilte Kleinaufträge

  1. Preis- und Lieferangaben, insb. etwaige Lieferungs-/Leistungstermine in Angeboten und Kostenvoranschlägen von Munixxhochzwei sind freibleibend und unverbindlich. Im Falle einer Überschreitung veranschlagter Kosten wird Munixxhochzwei dem Kunden die Überschreitung nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 unverzüglich die Überschreitung anzeigen. Aufgrund eines Kostenvoranschlags erbrachte Leistungen von Munixxhochzwei sind vom Kunden zu vergüten.
  2. Munixxhochzwei wird erst nach Abschluss eines wirksamen Vertrags mit dem Kunden tätig. Mit Bestätigung des Re-Briefings, der Annahme des Kostenvoranschlag oder eines Auftragsangebots von Munixxhochzwei kommt ein wirksamer Vertrag mit dem Kunden zustande.
  3. Munixxhochzwei arbeitet im Social Media Bereich und Paid Media Bereich ausschließlich auf Grundlage eines sogenannten Retainer-Vertrags, welcher ein festes Stundenkontingent umfasst. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und unterliegt einer grundsätzlichen Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendermonats. Die Kündigung dieses Retainer-Vertrags hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen.

    Abweichend von Absatz (1) kann die Kündigungsfrist für Retainer-Verträge im Social Media Bereich auf drei Monate verkürzt werden, sofern dies schriftlich zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich und eindeutig vereinbart wird.

    Die Frist zur Kündigung beginnt mit dem Zugang der Kündigungserklärung bei der anderen Vertragspartei. Für den Zugang einer schriftlichen Kündigung ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.

    Mit Wirksamwerden der Kündigung enden alle aus dem Retainer-Vertrag im Social Media Bereich resultierenden Leistungsverpflichtungen, vorbehaltlich der Abwicklung noch offener Leistungen, die bis zum Ende der Vertragslaufzeit zu erbringen sind.

§ 3 Kundenpflichten

  1. Der Kunde ist verpflichtet, Munixxhochzwei sämtliche zur Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlichen Informationen, Dateien, Unterlagen, Gegenstände und sonstigen Materialien unverzüglich und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  2. Eine Haftung für die Verletzung von Urheber-, Marken- und sonstigen Rechten Dritter wegen der vom Kunden zur Verfügung gestellten Gegenstände und den hieraus erarbeiteten Leistungen von Munixxhochzwei trägt ausschließlich der Kunde. Eine diesbezügliche Haftung von Munixxhochzwei ist ausgeschlossen.
  3. Nimmt Munixxhochzwei im Einzelfall auf ausdrückliche Veranlassung des Kunden für ihre Leistungen Fremdleistungen und/oder Gegenstände in Anspruch, die Munixxhochzwei erst bei einem Dritten beziehen muss, hat der Kunde die Leistungen und Gegenstände des Dritten im Voraus zu bezahlen.
  4. Der Kunde trägt die Pflicht, die von Munixxhochzwei erbrachten Leistungen (insbesondere alle Werke, Entwürfe, Blaupausen, Skizzen, Reinzeichnungen und Abdrücke in digitaler oder gedruckter Form) zu überprüfen und innerhalb einer angemessenen Prüfungsfrist freizugeben. Dies gilt auch für Neukonzeptionen und/oder modifizierte bzw. geänderte Leistungen. Bei Nichtabnahme von Agenturleistungen trotz Fristsetzung von Munixxhochzwei gelten die erbrachten Leistungen vom Kunden als vertragsgemäß anerkannt. Reklamationen sind vom Kunden schriftlich geltend zu machen und zu begründen.
  5. Eventuell im Rahmen des Auftrags anfallende Gebühren, Abgaben oder Steuern (z. B. an Künstlersozialkasse, GEMA, Standgebühren, Pauschalversteuerung geldwerte Vorteile bei Incentives) sind vom Kunden in eigener Verantwortung ordnungsgemäß abzuführen und erforderliche behördliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Der Kunde ist insbesondere darüber informiert, dass bei Auftragsvergaben im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberatenden Bereich an eine nicht juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Für die Einhaltung der Anmelde- und Zahlungsverpflichtung ist der Kunde zuständig und selbst verantwortlich. Der Kunde ist nicht berechtigt, etwaige Abgaben und Gebühren von Agenturrechnungen in Abzug zu bringen. Werden Gebühren und Abgaben oder sonstige Auslagen aufgrund ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung von Munixxhochzwei verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese Munixxhochzwei gegen Nachweis zu erstatten.
  6. Munixxhochzwei ist berechtigt, den vereinbarten Auftrag fristlos zu kündigen, wenn der Kunde trotz angemessener Fristsetzung seinen diesbezüglichen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

§ 4 Leistungserbringung, Termine, Gefahrübergang

  1. Munixxhochzwei ist berechtigt, beauftragte Leistungen ganz oder teilwiese selbst auszuführen oder durch von ihr beauftragte Dritte ausführen zu lassen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten ist Munixxhochzwei nicht zur diesbezüglichen Offenlegung gegenüber dem Kunden verpflichtet. Munixxhochzwei ist insbesondere berechtigt, im Namen des Kunden Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an deren Erstellung sie auftragsgemäß mitwirkt, zu erteilen. Aufträge an Werbeträger oder andere Medien kann Munixxhochzwei im eigenen Namen für eigene Rechnung erteilen. In diesen Fällen beschränkt sich die Agenturhaftung auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des Werbeträgers. Eine weitergehende Haftung der Agentur, insbesondere für mangelhafte Leistung der Werbeträger, ist ausgeschlossen.
  2. Unbeschadet von § 2 Abs. 4 ist Munixxhochzwei bemüht, vereinbarte Lieferungs- und Leistungstermine einzuhalten. Unabwendbare bzw. unvorhersehbare Ereignisse oder höhere Gewalt entbinden Munixxhochzwei von der Einhaltung des vereinbarten Termins. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen bzw. verschieben sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Wenn und soweit bezüglich der Agenturleistung eine erforderliche Mitwirkungshandlung/Information des Kunden noch nicht erbracht ist, verlängern sich die vereinbarten Leistungs- und Liefertermine jeweils um den Zeitraum, in dem Munixxhochzwei auf Informationen oder sonstige Mitwirkungshandlungen des Kunden wartet. Werden vom Kunden Änderungen oder Ergänzungen der Leistungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, vereinbaren der Kunde und Munixxhochzwei einen neuen Leistungstermin.

    Etwaig in diesem Fall noch ausstehende Teilleistungen oder Mängelbeseitigungen werden unverzüglich nachgeholt. Sofern sie die Funktion des Leistungsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.

  3. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist Erfüllungsort für sämtliche Aufträge und Leistungen die Betriebsstätte von Munixxhochzwei in Taufkirchen, d. h. mit Übergabe der Leistung an ein Transportunternehmen, der Versendung, Übermittlung oder einem sonstigen Auf-den-Weg-Bringen der Leistung, gleich mit welchem Medium, gehen die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder Verschlechterung der Leistung auf den Kunden über.

§ 5 Eigentum, Nutzungsrechte, Schutzrecht

  1. Alle Arbeitsunterlagen, insbesondere Skizzen, Entwürfe, Produktionsdaten, Dateien (Layout, Grafik-, Videodateien u.a.), Aufzeichnungen usw., die Munixxhochzwei im Rahmen der Leistungserbringung anfertigt, verbleiben bei der Agentur. Der Kunde hat diesbezüglich kein Herausgaberecht.
  2. Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen behält sich Munixxhochzwei das Eigentum an allen gelieferten Leistungen, Unterlagen und Gegenständen vor. Machen Dritte Rechte hinsichtlich der vorbehaltenen Leistungen geltend, z. B. im Falle einer Pfändung, hat der Kunde auf das Eigentum von Munixxhochzwei hinzuweisen und Munixxhochzwei hierüber unverzüglich zu benachrichtigen.
  3. Soweit an den im Rahmen des Auftrags durch Munixxhochzwei erarbeiteten Leistungen Schutzrechte entstehen können, insbesondere wenn diese urheberrechtsfähig sind, sind die erarbeiteten Leistungen persönliche geistige Schöpfungen von Munixxhochzwei und durch das Urheberrechtsgesetz bzw. andere Schutzgesetze geschützt. Die Regelung zum Schutz des geistigen Eigentums der Munixxhochzwei gilt auch dann, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz oder sonstigen Schutzgesetzen erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Der Kunde erhält an den im Rahmen des Auftrags erarbeiteten Leistungen kein Recht zur Nutzung des geistigen Eigentums von Munixxhochzwei, es sei denn, vertraglich ist ausdrücklich etwas anderes mit der Munixxhochzwei vereinbart ist.
  4. Für die Nutzung des geistigen Eigentums von Munixxhochzwei erhebt diese ein gesondertes Nutzungshonorar. Diese Nutzungshonorare wird nach dem vom Kunden gewünschten jeweiligen Nutzungsgrad individuell vereinbart und vertraglich festgeschrieben. Auf Anfrage können die Nutzungshonorare nach dem jeweils gültigen und separat gelisteten Preisverzeichnis von Munixxhochzwei entnommen werden.
  5. Die Nutzung der durch Munixxhochzwei erarbeiteten Leistungen erfolgt ausschließlich zu dem im Auftrag vereinbarten Zweck. Das Recht zur mehrfachen Nutzung, Vervielfältigung, Nachahmung, Veröffentlichung oder öffentlichen Wiedergabe der von Munixxhochzwei erarbeiteten Leistungen oder Teile dieser Leistungen ist ausgeschlossen, soweit vertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Abtretung, Weitergabe oder Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung mit der Agentur. Die Bearbeitung oder Umgestaltung der von Munixxhochzwei erarbeiteten Leistungen ist unzulässig. Ist der Kunde Unternehmer, steht Munixxhochzwei gegen den Kunden für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in doppelter Höhe des vereinbarten Honorarbetrags zu. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche von Munixxhochzwei bleiben unberührt.
  6. Munixxhochzwei behält sich das Recht vor, erarbeitete Leistungen zu archivieren und für Präsentationszwecke sowie als Referenz zu verwenden.
  7. Munixxhochzwei ist berechtigt, die von ihr erarbeiteten Leistungen in angemessenem Umfang zu kennzeichnen (signieren), soweit vertraglich nicht etwas anderes vereinbart ist.

§ 6 Kostenvoranschlag, Vergütung

  1. Kostenvoranschläge (Angebote) von Munixxhochzwei sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Wenn und soweit die tatsächlichen Kosten das von Munixxhochzwei veranschlagte Honorar um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird Munixxhochzwei den Kunden unverzüglich auf die höheren Kosten hinweisen. Die höhere Vergütung gilt als vereinbart, wenn der Kunde den Auftrag nicht binnen fünf Tagen nach Erhalt des Hinweises schriftlich aus diesem Grund kündigt. Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, hat er den Teil der Vergütung zu zahlen, der den bereits erbrachten Leistungen von Munixxhochzwei entspricht. Etwaig von Munixxhochzwei zur Verfügung gestellte Muster und Entwürfe sind in diesem Fall unverzüglich an Munixxhochzwei zurückzugeben.
  2. Ein Vergütungsanspruch vom Munixxhochzwei besteht für jede einzelne im Rahmen des Auftrags erbrachte Leistung, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Aufwendungen und Agenturleistungen, die über den ausdrücklich vereinbarten Auftragsumfang und/oder den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, insbesondere bei erhöhtem Koordinationsaufwand und/oder starker Eilbedürftigkeit des Auftrags (z.B. Umsetzungszeit weniger als 5 Tage, Vor-Ort-Tätigkeiten außerhalb des Bundeslandes Bayern, Nacht-/Wochenendarbeit, Reise-/Hotelkosten, Kurierdienste, außergewöhnliche Portokosten usw.) sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere auch für die Änderung, Nachbearbeitung oder nochmalige Neuerstellung von Entwürfen und Konzepten, die Schaffung weiterer Entwürfe und Konzepte und sonstige Korrekturen oder Zusatzleistungen durch die Agentur.
  3. Im Fall des § 6 Abs. 2 erhebt Munixxhochzwei auf den üblichen Stunden-/Honorarsatz einen Preisaufschlag nach Maßgabe der aktuell gültigen Preisliste (Rubrik Aufschläge). Bei umfangreichen Medialeistungen ist Munixxhochzwei nach Absprache berechtigt, Fremdkosten (z. B. Insertionskosten) dem Kunden anteilig in Rechnung zu stellen und eine Buchung der betroffenen Medien erst nach Zahlungseingang des Kunden bei Munixxhochzwei vorzunehmen. Für den rechtzeitigen Zahlungseingang hat der Kunde Sorge zu tragen.
  4. Ein Honoraranspruch von Munixxhochzwei besteht unabhängig davon, ob die erbrachte Agenturleistung ggfs. nicht zur Veröffentlichung, Verwendung oder Ausführung kommt oder der vom Kunden mit der Leistung bezweckte Erfolg aus sonstigen Gründen nicht eintritt.
  5. Kleinprojekte, administrative Leistungen oder Recherchearbeiten berechnet die Munixxhochzwei diesen Kostenaufwand gemäß Preisverzeichnis weiter, auch wenn kein Kostenvoranschlag abgegeben wurde.

§ 7 Preise & Zahlungsbedingungen

  1. Alle in Preisverzeichnissen, Kostenvoranschlägen und Aufträgen genannten Preise verstehen sich in Euro (Nettopreis). Die Gewährung von Skonti, AE (Agenturprovisionen) oder anderen Abzügen ist ausgeschlossen. Werden Mengenrabatte oder Preisstaffelungen in Anspruch genommen, erhält der Kunde bei Nichterfüllung der Rabatt- oder Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort fällig wird.
  2. Munixxhochzweiist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert in Rechnung zu stellen.
  3. Darüber hinaus ist Munixxhochzwei berechtigt, dem Kunden Abschlagszahlungen (Depositrechnungen) bei Großprojekten über einen längeren Zeitraum (bspw. Eventorganisation) gemäß folgender Bestimmungen im Voraus in Rechnung zu stellen:
  • ab Vertragsabschluss / Annahme Kostenvoranschlag 25% der vertraglich vereinbarten Gesamtkosten / der voraussichtlichen Umsatzsumme lt. Kostenvoranschlag
  • weitere 25% der vertraglich vereinbarten Gesamtkosten / der voraussichtlichen Umsatzsumme lt. Kostenvoranschlag 3 Monate vor Leistungserbringung / Veranstaltungsbeginn
  • weitere 25% der vertraglich vereinbarten Gesamtkosten / der voraussichtlichen Umsatzsumme lt. Kostenvoranschlag 2 Monate vor Leistungserbringung / Veranstaltungsbeginn
  • weitere 25% der vertraglich vereinbarten Gesamtkosten / der voraussichtlichen Umsatzsumme lt. Kostenvoranschlag 4 Wochen vor Leistungserbringung / Veranstaltungsbeginn

    4. Im Übrigen sind die angefallenen Kosten und Vergütungen bei Leistungserbringung von Munixxhochzwei zu bezahlen. Rechnungen oder sonstige Zahlungsaufforderungen von Munixxhochzwei sind sofort fällig und binnen 7 Tagen nach Zugang der jeweiligen Rechnung zu begleichen. Bei Zahlungsverzug hat Munixxhochzwei Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
    5. Die Munixxhochzwei ist berechtigt, Drittgesellschaften mit der Rechnungslegung/Rechnungsstellung (Zahlungsabwicklung und Honorarinkasso) in eigenem Namen zu beauftragen.

§ 8 Haftung und Gewährleistung

  1. Alle vom Kunden oder einem Dritten in dessen Auftrag zur Verfügung gestellten Arbeitsunterlagen und Gegenstände werden von Munixxhochzwei sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt und nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrags genutzt. Nach Beendigung des Auftrags werden diese an den Kunden zurückgegeben.
  2. Munixxhochzwei ist nicht zur rechtlichen Überprüfung der beauftragten Leistungen verpflichtet. Das Risiko über die Zulässigkeit der von Munixxhochzwei im Auftrag des Kunden erbrachten Leistungen und Aufträge ist vom Kunden zu tragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die erbrachten Leistungen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts oder sonstige Gesetze verstoßen. Munixxhochzwei haftet nicht für die in den Agenturleistungen, insbesondere PR- und Werbemaßnahmen, etwaig enthaltenen Meinungen, Werturteile oder Sachaussagen des Kunden. Des Weiteren haftet Munixxhochzwei nicht für die Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der von Munixxhochzwei erarbeiteten Marken, Muster, Kennzeichen, Patente oder sonstigen Werke oder den Eintritt des vom Kunden mit der Agenturleistung beabsichtigten Erfolgs.
  3. Gewährleistungsansprüche des Kunden sind im Falle höherer Gewalt (z. B. Erdbeben, Überschwemmung) und anderer unvorhersehbarer Ereignisse, die von Munixxhochzwei nicht zu vertreten sind und die die Erbringung der Agenturleistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.
  4. Darüber hinaus sind Gewährleistungsansprüche des Kunden ausgeschlossen, wenn und soweit eine Nichtleistung, ein Mangel oder eine Verzögerung der Agenturleistung auf einer Verletzung von Mitwirkungspflichten und/oder fehlerhaften oder unvollständigen Anordnungen, Informationen, Dateien, Unterlagen und/oder Materialien des Kunden beruht, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig von Munixxhochzwei verursacht. Dies gilt auch, wenn die Nichtleistung, verzögerte oder mangelhafte Leistung von Munixxhochzwei auf Drittleistungen beruht, die Munixxhochzwei auf Veranlassung des Kunden verwendet hat.
  5. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, wenn und soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Munixxhochzwei oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen oder auf einer Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit beruhen.
  6. Der Kunde hat Munixxhochzwei von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die Munixxhochzwei in Bezug auf die Erbringung der vom Kunden beauftragten Leistungen in Anspruch nehmen.

§ 9 Kündigung/Annullierung von Aufträgen / Leistungen

  1. Der Kunde ist bis zur Vollendung des Projekts berechtigt, den Auftrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Sog. Auftragsannulierungen des Kunden sind gegenüber Munixxhochzwei schriftlich unter Angaben der Gründe mitzuteilen.
  2. Im Falle einer Annullierung des Auftrags aus sonstigen Gründen kann Munixxhochzwei vom Kunden Schadensersatz in Höhe von 50 Prozent der vereinbarten Vergütung fordern. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche von Munixxhochzwei bleiben hiervon unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Diese Stornobedingungen gelten, sofern nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen Vertragsgrundlage anderes vereinbart ist. Davon unberührt bleibt die Einforderung der bis dato bereits entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Veranstaltung.
  3. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche von Munixxhochzwei bleiben hiervon unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
  4. Zusätzliche Stornogebühren, die uns beauftragte Dritte / Leistungsträger ggf. in Rechnung stellen, werden dem Kunden zu 100% weiterberechnet.
  5. Munixxhochzwei arbeitet im Social Media Bereich und Paid Media Bereich ausschließlich auf Grundlage eines sogenannten Retainer-Vertrags, welcher ein festes Stundenkontingent umfasst. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und unterliegt einer grundsätzlichen Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendermonats. Die Kündigung dieses Retainer-Vertrags hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen.

    Abweichend von Absatz (1) kann die Kündigungsfrist für Retainer-Verträge im Social Media Bereich auf drei Monate verkürzt werden, sofern dies schriftlich zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich und eindeutig vereinbart wird.

    Die Frist zur Kündigung beginnt mit dem Zugang der Kündigungserklärung bei der anderen Vertragspartei. Für den Zugang einer schriftlichen Kündigung ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.

    Mit Wirksamwerden der Kündigung enden alle aus dem Retainer-Vertrag im Social Media Bereich resultierenden Leistungsverpflichtungen, vorbehaltlich der Abwicklung noch offener Leistungen, die bis zum Ende der Vertragslaufzeit zu erbringen sind.

§ 10 Kundenpräsentationen im Vorfeld der Beauftragung

  1. Für die Durchführung von Präsentationen (Pitches) im Rahmen der Vertragsanbahnung steht der Munixxhochzwei unbeschadet der späteren Beauftragung durch den Kunden ein angemessenes Honorar zur Deckung des mit der Präsentation verbundenen Personal- und Sachaufwands der Munixxhochzwei sowie sonstiger entstandener Aufwendungen zu. Alle von der Munixxhochzwei erbrachten Präsentationsleistungen, insbesondere Unterlagen, Konzepte, Ideen oder sonstige Inhalte der Präsentation verbleiben im Eigentum der Agentur, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Präsentationsleistungen sind nach einer Präsentation, insbesondere im Falle einer Nichtbeauftragung, unverzüglich an Munixxhochzwei zurückzugeben.
  2. Werden die im Zuge einer Präsentation vorgestellten Ideen, Konzepte oder sonstigen Inhalte im Rahmen des Auftrags nicht verwertet, ist Munixxhochzwei berechtigt, die Leistungen anderweitig zu verwenden. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigungen oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von Munixxhochzwei nicht zulässig.

§ 11 Media-Planung und Media-Durchführung

  1. Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung erledigt Munihochzwei nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Einen bestimmten werblichen Erfolg schuldet Munixhochzwei dem Auftraggeber durch diese Leistungen nicht, sofern diese nicht mittels einer fundierten Analyse im Bereich Display oder Response-Advertising und eines verbindlichen Performance-Forecasts vereinbart worden sind. In diesem Zusammenhang sind jeweils die Einzelvereinbarungen auf Kampagnenbasis gültig.
  2. Ist im Briefing oder Re-Briefing nichts anderes vermerkt, gelten die von Munixxhochzwei Trackingdaten als massgebend und verrechnungsrelevant.
  3. Bei umfangreichen Media-Leistungen ist Munixxhochzwei nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Auftraggeber vorab in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für die Nichteinhaltung eines Schalttermins aufgrund eines verspäteten Zahlungseingangs haftet Munixxhochzwei nicht. Ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers gegenüber Munixxhochzwei entsteht dadurch nicht.
  4. Bei Buchungen in Fremdnetzwerken oder Partner-Publisher-Netzwerken (Affiliate-Programme o.Ä.) gelten deren Bestimmungen und allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hier kann Munixxhochzwei bei Fehlbuchungen oder Schadensersatzforderungen nicht haftbar gemacht werden.

§ 11 Weitere Pflichten der Vertragsparteien

  1. Munixxhochzwei wird alle Informationen, die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter als auch etwaig von ihr herangezogene Dritte zur Verschwiegenheit verpflichten.
  2. Der Kunde wird im Zusammenhang mit einer beauftragten Agenturleistung Auftragsvergaben an Dritte, insbesondere andere Agenturen oder Dienstleister, nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit Munixxhochzwei erteilen.
  3. Von Munixxhochzwei eingeschaltete freie Mitarbeiter sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen der Auftragsdurchführung von Munixxhochzwei eingesetzte freie Mitarbeiter in den auf den Abschluss des Auftrags folgenden 12 Monaten ohne Mitwirkung von Munixxhochzwei weder unmittelbar noch mittelbar mit Aufträgen zu beauftragen oder Dritte hierzu zu veranlassen.
  4. Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Auftrag abzutreten. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
  5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist der Kunde Unternehmer, gilt als Gerichtsstand München als vereinbart.

§ 13 Projekt- / Veranstaltungsbetreuung vor Ort

  1. Alle im Voraus veranschlagten Leistungen verstehen sich zzgl. der Verpflegung für die Mitarbeiter von Munixxhochzwei vor Ort. Gleiches gilt für etwaig gebuchte Künstler.
  2. Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten und Spesen von Munixxhochzwei sowie im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltanforderungen Dritter. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeitsstunden werden mit einem Aufschlag auf den üblichen Stundensatz gemäß aktuellem Preisverzeichnis von Munixxhochzwei in Rechnung gestellt.
  3. Munixxhochzwei stellt dem Kunden zur Betreuung und Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufes eine für die Durchführung der Veranstaltung ausreichende Mitarbeiterzahl zur Verfügung. Die Entscheidung über Art und Umfang des eingesetzten Personals das Erfordernis einer Voranreise und/oder Vorbesichtigung obliegt Munixxhochzwei. Diesbezügliche Regelungen sind dem jeweiligen Kostenvoranschlag zu entnehmen.

§ 14 Änderung von Rahmenbedingungen im Eventmanagement

  1. Der Kunde ist verpflichtet spätestens 14 Tage vor Leistungserbringung (bspw. Veranstaltungsbeginn) die endgültige Personenzahl, welche an der Veranstaltung teilnimmt, schriftlich mitzuteilen. Die mitgeteilte Personenzahl gilt als Berechnungsgrundlage sämtlicher Leistungen. Erfolgt dies nicht, ist die Teilnehmerzahl Grundlage der Berechnung, die ursprünglich vertraglich vereinbart wurde.
  2. Grundsätzlich gilt für Veranstaltungen die gem. § 13 Abs. 1 vertraglich vereinbarte Teilnehmerzahl als bindend. Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen der Teilnehmerzahl sowie sonstige Änderungen, die die Veranstaltung betreffen, umgehend Munixxhochzwei mitzuteilen. Durch nachträgliche Änderungen anfallende Mehrkosten, insbesondere durch eine nachträgliche Erhöhung der Teilnehmerzahl, sind vom Kunden zu tragen.
  3. Sollten ohne vorherige Besprechung oder schriftliche Zustimmung seitens Munixxhochzwei die vereinbarten Anfangs- und Endzeiten der Veranstaltung durch den Kunden geändert werden, ist Munixxhochzwei berechtigt, dadurch zusätzlich entstehende Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

§ 14 Transport, Verpackung & Liefertermin

  1. Erfüllungsort ist Sitz von Munixxhochzwei, d.h. Transport von Gegenständen erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Kunden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Wenn keine besonderen Anweisungen des Kunden vorliegen, bestimmt Munixxhochzwei den Versand nach ihrem Ermessen.
  2. Zum Abschluss einer Transportversicherung, deren zusätzliche Kosten der Kunde zu tragen hat, ist Munixxhochzwei berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
  3. Transportschäden sind Munixxhochzwei vom Kunden unverzüglich anzuzeigen. Eventuelle Ansprüche gegen das Transportunternehmen werden auf Verlangen des Kunden abgetreten.
  4. Gegenstände des Kunden, die zur Leistungserbringung von Munixxhochzwei erforderlich sind, müssen zum vereinbarten Termin frei Haus bzw. an den von Munixxhochzwei genannten Ort geliefert werden. Die Rücklieferung solcher Gegenstände erfolgt unfrei ab Verwendungsort und auf Gefahr des Kunden.

    Stand: Taufkirchen den 01.01.2022